Das Arbeitsrecht ist die Gesamtheit aller Rechtsregeln, die sich mit der in abhängiger Tätigkeit geleisteten Arbeit beschäftigen. Es betrifft das Verhältnis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, das normalerweise im Arbeitsvertrag seine Grundlage hat, aber auch das Verhältnis der im gleichen Betrieb zusammengeschlossenen Mitarbeiter, die Verhältnisse der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberzusammenschlüsse und ihre Rechtsbeziehungen zueinander sowie das Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien und ihrer Verbände zum Staat. Es enthält öffentliches und privates Recht.
Das Arbeitsrecht ist einer Fülle von Änderungen unterworfen, da es in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union geregelt und durch den Gesetzgeber ständig dem jeweils politisch für opportun Gehaltenen angepasst wird.
Eng verwoben ist das Arbeitsrecht mit dem Sozialrecht, zu dem alle Rechtsmaterien gehören, die für besondere Lebenssituationen oder für den Eintritt bestimmter Lebensrisiken wegen der damit grundsätzlich verbundenen wirtschaftlichen Schwäche des Einzelnen eine allgemeine staatliche Hilfe und Unterstützung regeln und insoweit den Staat als Träger öffentlicher Gewalt berechtigen und verpflichten; zu nennen sind hier das Recht der Sozialversicherung, das Recht der Sozialversorgung und das Recht der Sozialfürsorge.
Beide Rechtsgebiete sind als Spezialmaterien anzusehen, für die aufgrund der jeweils geltenden besonderen Gegebenheiten eigene Prozessordnungen und Zuweisungen zu Fachgerichten, nämlich den Arbeitsgerichten und den Sozialgerichten, bestehen.
In beiden Rechtsgebieten ist gerade wegen der kurzlebigen politischen Erwägungen folgenden Eingriffe des Gesetzgebers eine sachgerechte Nutzung und Verteidigung bestehender Rechtspositionen ohne anwaltliche Hilfe kaum möglich.
Rechtsanwalt Peter Weis hat seinen hohen Spezialisierungsgrad und seine umfassende Erfahrung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des mit dem Arbeitsrecht verbundenen Teil des Sozialrechts durch Erwerb des Titels „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ unter Beweis gestellt. Er hat jährlich die Aktualisierung seiner Kenntnisse gegenüber der Rechtsanwaltskammer zu belegen und damit gegenüber einer objektiven Prüfungsinstanz darzustellen, dass er das an die Fachanwaltsbezeichnung anknüpfende Vertrauen rechtfertigt.